Hauptinhalt

Plangenehmiungsverfahren für Starkstromanlagen / öffentliche Auflage

20. August 2026

Gemeinde Arosa: Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Vorlage Nr. S-2635378.1 Transformatorenstation Hohenfels

  • Neue Transformatorenstation am gleichen Ort auf der Parzelle 16 in der Gemeinde Arosa
  • Die bestehenden Kabel werden wieder eingeführt

Koordinaten: 2770794 / 1183199

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgef0hrte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Betriebsinhaber: Arosa Energie AG, Haus EWA, 7050 Arosa
Gesuchsteller: Brüniger AG, Kasernenstrasse 95, 7000 Chur

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 20. August 2026 bis am 21. September 2026 auf der Gemeindeverwaltung Arosa öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/7627/742e2a1283Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtvertrage eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. lm letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und -versorgung