Erlass einer Planungszone

Anlässlich seiner Sitzung vom 12. März 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

a)    Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.

b)    Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben ein unüberbautes Grundstück der Wohn-, Misch- und Zentrumszone betrifft, das gemäss Erhebung der Gemeinde eine potenzielle Auszonungsfläche bildet.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen bis 22. März 2020 (ein Jahr).

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).

Gemeinde Arosa, 12.03.2019

Der Gemeindevorstand

Kontakt

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Tel.: +41 81 378 67 77
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